Satzung

des gemeinnützigen Vereins Amiko.world

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Amiko.world
Erläuternd trägt er den Zusatz: Trauerbegleitung für Kinder, Jugendliche und Familien.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist 48477 Hörstel/Westfalen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, Kindern, Jugendlichen und Familien, die einen Verlust (durch Tod, Trennung etc.) erlitten haben zu begleiten. Ihnen dabei zu helfen den/die Verluste zu verarbeiten, zu akzeptieren, anzunehmen und mit ihm/ihnen zu leben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • eigene Räumlichkeiten die dem Vereinszweck angepasst sind,
  • meist wöchentliche Gruppenstunden, Einzelstunden,
  • unterschiedliche Aktivitäten – körperlich, musisch, kreativ,
  • Gespräche,
  • Öffentlichkeitsarbeit – Vorträge, Lesungen,
  • Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.
  • Kooperation mit anderen Vereinen, z.B. Hospizverein Ibbenbüren, Palliativmedizinischen Konsiliardienst (PKD) Nordmünsterland

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins/Körperschaft.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Fälligkeit tritt zu Beginn des Geschäftsjahres ein.
Die Höhe bzw. Änderungen in der Höhe oder Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/derKassierer(in) und mindestens einem/einer Beisitzer(in).
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzenden und der/die Kassierer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
Im Gründungsjahr wird der/die 1. Vorsitzende für 3 Jahre gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt mit jeweils 1 Stimme.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Abschluss und Kündigung von Mietverträge,
  • Abschluss und Kündigung von Honorarverträge,
  • Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträge,
  • Abschluss und Kündigung von Darlehensverträge
  • Kontoführungsangelegenheiten.
  • Ausführung vom Beschlüssen der Mitlgiederversammlung

Vorstandssitzungen finden jährlich statt. Bei Bedarf öfter.
Die Einladung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden/de schriftlich (Post oder E-mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder (auch Beitrat) anwesend sind. Darunter der /die 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit dessen/deren Stellvertreter.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verplichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen (E-Mail reicht). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (auch E-Mailadresse) gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins/Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigeten Verein/Körperschaft (Hospizverein Ibbenbüren) zwecks Verwendung für die Sterbe- und Trauerbegleitung.

 

§ 15 Satzungsänderung

Für die Änderung/Ergänzung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits auf der Einladung vermerkt ist. Der bisherige Satzungstext sowie die geplanten Änderungen müssen der Einladung beigefügt werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen den Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden (E-Mail reicht).

 

§ 16 Beschlussfassung

Über die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

Hörstel, 22. August 2016

 


 

Die Satzung steht hier auch als Download bereit.

Diese Webseite verwendet ausschließlich notwendige Cookies. Ihr Surfverhalten wird nicht aufgezeichnet. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies deaktiviert" eingestellt. Wir verwenden nur notwendige Cookies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Webseite. Mit einem Klick auf "Akzeptieren", erklären Sie sich damit einverstanden. Mehr Infos

Schließen